AGB

Stand 01/18

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeines und Geltungsbereich

 

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Kaufverträge zwischen der Hanse (Deutschland) Vertriebs GmbH & Co. KG und dem Kunden. Soweit zwischen Verkäufer und Kunde ein Händlerrahmenvertrag des Verkäufers vereinbart ist, gehen die Regelungen des Händlerrahmenvertrags diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
  2. Für den Begriff „Verbraucher“ i.S.d Geschäftsbedingungen gilt die gesetzliche Definition in § 13 BGB, für den Begriff „Unternehmer“ diejenige des § 14 BGB. „Kunde“ i.S.d Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

 

II.     Vertragsschluss

 

Der Kunde ist an die Bestellung vier Wochen ab Zugang beim Verkäufer gebunden. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt hat und diese Bestätigung dem Kunden zugegangen ist.

 

III.   Zahlungsbedingungen

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, den im Vertrag vereinbarten Preis zu zahlen. Wird im Vertrag nur ein Nettopreis genannt, ist der Kunde gleichwohl verpflichtet, die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zu zahlen, sofern ein gesetzlicher Befreiungstatbestand nicht eingreift. Wechsel und Schecks werden von dem Verkäufer nur an Zahlung statt und nicht erfüllungshalber angenommen.
  2. Die vereinbarten Preise gelten ab Sitz des Verkäufers in Greifswald, ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten.
  3. Die Aufrechnung durch den Kunden gegen Forderungen des Verkäufers ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder solchen Forderungen, die aus einem Anspruch erwachsen, dessentwegen der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nach Maßgabe des Satzes 2 geltend machen könnte oder früher hätte geltend machen können. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Kaufvertragsverhältnis beruht.

 

IV.    Lieferung

 

  1. Die Lieferung erfolgt am Sitz des Verkäufers in Greifswald. Im Falle einer abweichenden Vereinbarung erfolgt der Transport zum Bestimmungsort auf Kosten und Gefahr des Kunden.
  2. Die Gefahr geht mit der Übergabe bzw., im Fall der Versendung, mit Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn der Verkäufer mit eigenen Fahrzeugen oder sonstigen Beauftragten den Transport oder die Überführung vornimmt.
  3. Eine Transportversicherung wird seitens des Verkäufers nur auf Vereinbarung mit dem Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.

 

V.     Lieferfristen

 

  1. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist.
  2. Befindet sich der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder liegen sonstige Umstände vor, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, kann die Einhaltung der Lieferfrist vom Kunden nicht beansprucht werden. Sofern der Verkäufer eine vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert und ihm gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird dann unverzüglich erstattet. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

 

VI.   Modelländerungen

 

Angaben des Verkäufers oder Dritter zum Kaufgegenstand, insbesondere hinsichtlich von Maßen, Farben, Leistungen, Gewichten, Belastbarkeit, Betriebsstoffverbrauch und anderen technischen Daten, der Innenausstattung, des Dekors, der Instrumentenanordnung sowie Darstellungen des Kaufgegenstands (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck die genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten oder vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen des Kaufgegenstands. Handels- und marktübliche Abweichungen oder Modelländerungen und solche Abweichungen oder Modelländerungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften oder technischer Notwendigkeiten erfolgen oder die technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch objektiv gleichwertige Teile sind zulässig und stellen keinen Sachmangel dar, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Geringfügige/unwesentliche Abweichungen stellen keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Ist der Kunde Verbraucher, behält sich der Verkäufer das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde Unternehmer, behält sich der Verkäufer das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand zu veräußern, zu verpfänden und sicherungshalber zu übereignen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs-, Instandsetzungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde ist weiter verpflichtet, für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand gegen Diebstahl, Beschädigungen und Brand ausreichend zu versichern. Die sich aus einer solchen Versicherung ergebenden Ansprüche werden dem dies annehmenden Verkäufer hiermit zur Sicherheit abgetreten.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, bei einem Zugriff Dritter auf den Kaufgegenstand, etwa im Falle einer Pfändung, auf das Vorbehaltseigentum des Verkäufers hinzuweisen und einen solchen Zugriff sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung des Kaufgegenstands dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstands oder der Geltendmachung und/oder Durchsetzung von Ersatzansprüchen aufgewendet werden müssen. Einen Besitzwechsel bezüglich des Kaufgegenstands sowie den eigenen Wohnsitzwechsel (im Falle eines Kaufvertrages mit einem Unternehmer den Geschäftssitzwechsel) hat der Kunde dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts unverzüglich anzuzeigen.
  5. Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3 dieser Regelung, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand herauszuverlangen.

 

VIII. Abnahme der Ware

 

Nimmt der Kunde den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin nicht ab, so kann der Verkäufer, wenn er dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Abnahme bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Verkäufers, Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Ohne Schadensnachweis kann der Verkäufer 15 % des vereinbarten Kaufpreises als pauschalierten Schadensersatz verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

 

IX.   Gewährleistung

 

  1. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts Anderes geregelt ist.
  2. Grundlage der Mängelhaftung sind vor allem kaufvertragliche vereinbarte Beschaffenheitsvereinbarungen.
  3. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

4.a)    Ist der Kunde Kaufmann, kann er Gewährleistungsrechte nur geltend machen, wenn er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten aus §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist, wobei die Mangelanzeige schriftlich zu erfolgen hat.

4.b)      Beim Kauf neu hergestellter Sachen kann ein Kunde, der Unternehmer, nicht aber Kaufmann ist, Gewährleistungsrechte wegen offensichtlicher Mängel nur geltend machen, wenn er den Mangel binnen zwei Wochen nach Erhalt des Kaufgegenstands schriftlich gegenüber dem Verkäufer gerügt hat.

4.c)       Beim Kauf gebrauchter Sachen gilt auch für den Unternehmer, der nicht Kaufmann ist, die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Das bedeutet, dass der Käufer den Kaufgegenstand unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen hat. Diese Mangelanzeige hat schriftlich zu erfolgen.  Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt der Kaufgegenstand als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt der Kaufgegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht berufen.

4.d)      Die Vorschrift des § 442 BGB bleibt unberührt.

  1. Ist der Kunde nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, ist der Verkäufer bei Vorliegen von Sachmängeln nach seiner innerhalb einer angemessenen Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Nachlieferung verpflichtet und berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung i.S.d. § 440 S. 2 BGB fehl oder ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird vom Verkäufer gem. § 439 Abs. 4 BGB insgesamt verweigert, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Jedoch ist bei unerheblichen Mängeln ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Die Haftung wegen sachmangelbedingten Schadenersatzansprüchen besteht nach Maßgabe der Ziff. X.
  2. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Nach erfolgter Nachbesserung ist der Verkäufer berechtigt, die Herausgabe der nachgebesserten, mangelfreien Sache an den Kunden von der vollständigen Kaufpreiszahlung abhängig zu machen.
  3. Gewährleistungsrechte und -ansprüche sind nicht übertragbar, auch nicht bei Weiterveräußerung des Kaufgegenstands an Dritte.
  4. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Verkäufers die Kaufsache ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde Verbraucher ist.

 

X.     Schadenersatzhaftung

 

  1. Die vertragliche, deliktische und sonstige Haftung des Verkäufers und die entsprechende Haftung des Verkäufers für seine Organe oder Erfüllungsgehilfen für Schadenersatz ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen auf die Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur

2.a)    bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, aus    einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie

2.b)      für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf), in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Kaufgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Kaufgegenstands typischerweise zu erwarten sind.

  1. Die Haftungsbegrenzung aus Ziff. 1 gilt nicht, soweit der Schaden aufgrund eines vom Verkäufer arglistig verschwiegenen Mangels eingetreten ist oder dem Verkäufer sonst Arglist zur Last fällt.
  2. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten aus IX. 4 a) bis d) gelten auch im Hinblick auf Schadenersatzansprüche.

 

XI.   Verjährung

 

  1. Die Verjährung für Ansprüche und Rechte aus Sach – und Rechtsmängeln (insbesondere Ansprüche auf Nacherfüllung), die keine Schadenersatzansprüche sind, verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung, soweit nicht dem Verkäufer Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Arglist zur Last fällt. Es wird klargestellt, dass sich die abgekürzte Verjährungsfrist nicht auf Schadenersatzansprüche, einschließlich sach- oder rechtsmangelbedingter Schadenersatzansprüche bezieht. Für diese gilt ausschließlich Ziff. X.
  2. Die abgekürzte Verjährungsfrist gem. Ziff. 1 gilt nicht für einen Kunden, der Verbraucher ist.
  3. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Verkäufer nach Ablauf der vereinbarten abgekürzten Verjährungsfrist von einem Jahr die Nacherfüllung wegen Eintritts der Verjährung verweigern darf, ohne pflichtwidrig zu handeln. Das führt in diesen Fällen dazu, dass auch ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterbringung der Nacherfüllung – soweit der Verkäufer hierfür nach Ziff. X ohne die abgekürzte Verjährungsfrist überhaupt haften würde – nach Ablauf von einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache nicht mehr durchgesetzt werden kann.

 

XII. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

  1. Erfüllungsort ist Greifswald.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Greifswald, sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.